Mammutbäume (öffentlicher Bereich) > Abgänge und Zerstörungen

ID 4170 heute in Bochum gefällt

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TaunusBonsai:
Hallo Andreas,


--- Zitat ---...das erste Bild zeigt den Meta im Mai 2008.
--- Ende Zitat ---


wer lesen kann, ist klar im Vorteil...


belesener Gruß aus'm Taunus vom Ralf

Pee Ess: Ging mir genauso beim Angucken des ersten Bildes, hab dann nochmal genauer im Text nachgeguckt...  ;) :D ;D

Andreas Roth:
Hmm, hast recht, manchmal ist man echt betriebsblind, von wegen "als ich heute morgen...". Ok, dann wundert mich das natürlich nicht mehr. ;) Aber trotzdem wirken die Büsche auch auf dem letzten Bild schon etwas weiter entwickelt als die hier in der Umgebung...

Bischi:
Info zu Fällung des UM
Nachdem ich gestern am verbliebenen Baumstumpf 24 Jahresringe zählen konnte, hatte ich heute ein Gespräch mit der Sachbearbeiterin der unteren Landschaftebehörde der Stadt Bochum.

Demnach lag ihr eine Fällgenehmigung nach § 6 , 1 , c der Baumschutzsatzung vor.
In Bochum kann ein Baum zu jeder Jahrezeit gefällt werden, vorausgesetzt es befinden sich keine Nester in ihm, bzw er steht nicht in einem Gebiet in dem Amphibien leben.

Auf die Frage des Grundes der Fällung verwies mich die freundliche Dame lediglich auf den o.g. §

Hier der Wortlaut § 6 1 c:

c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von
bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen
und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand
beseitigt werden können,

Hier noch § 4 Abs. 2:

(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen
zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von
Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von
öffentlichen Günflächen und stadteigenen Straßenbäumen und zur
Bewirtschaftung von Wald, sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem
Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von
diesen asugeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichteten
Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

Über den genauen Grund darf gemutmaßt werden, evtl. die angehobenen Gehwegplatten?? ,
oder die Nähe zum Wohnhaus??

Darausnichtrichtigschlaugewor dene Grüße vom Jürgen

Lukas Wieser:
Hallo Jürgen!:-) Oje, das ist eine traurige Nachricht!:-( Bestimmt hat wieder mal einer reklamiert...:-@ LG Lukas.

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