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Der Mammutbaum in Feld und Flur

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steffen129:
Hallo liebe Forum freunde

Ich Plane eine Allee mit BMs auf 170 m Länge in Thüringen anzulegen.

Ich habe mich mal etwas in dem Verordnungsjungel umgeschaut, da ja in Deutschland alles geregelt werden muss.


Da ich nun etwas Plane was es rechtlich nicht geben darf werden wir mal sehen was draus werden kann.
Ich habe einen Bekanten in der Staatlichen Umweltbehörde im Land Thüringen.
Der kennt sich da aus. Den fragte ich gestern und legte ihm meinen Plan nahe, eine Alle mit BMs zu machen.
Da er das nicht ertragen kann wenn hier """"fremde Arten """" angepflanzt werden, ist er aber dennoch Kooperativ gewesen.
Im nachfolgenden Text ist das""" aus "" " meines Planes niedergeschrieben, die Aktion ohne jemanden zu Fragen durzuziehen.

PS: so ähnlich steht das in jeden deutschen Bundesland drin.


Neubekanntmachung
des
Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft
Vom 30. August 2006




Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten
(1) Es ist verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten auszusäen,
anzupflanzen oder in sonstiger Form in freier Natur
anzusiedeln sowie Tiere in freier Natur anzusiedeln.
(2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 können
durch die Obere Naturschutzbehörde zugelassen werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr der
Verfälschung der Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung
des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender
Pflanzen- oder Tierarten in ihrem jeweiligen natürlichen
Verbreitungsgebiet innerhalb der Mitgliedstaaten oder von
Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Artikel
22 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 11 der Richtlinie
79/409/EWG sind zu beachten. Soweit Pflanzen gebietsfremder
Arten ohne Genehmigung angesiedelt wurden
und die Gefahr einer Verfälschung der heimischen
Pflanzen- oder Tierwelt nicht auszuschließen ist, kann die
obere Naturschutzbehörde die Entnahme zulassen oder
selbst vornehmen.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen bleiben
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern es einer pflanzenschutzrechtlichen
Genehmigung bedarf, bei der die
Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden
Tieren nicht gebietsfremder Arten; die bestehenden
Jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften
bleiben davon unberührt.
(4) Das Ansiedeln von Arten als Ausnahme im Sinne von
Absatz 2 ist in der Landesanstalt für Umwelt und Geologie
zu dokumentieren.

Achtung Achtung
Achtung: Ich währe nicht der Steffen wenn ich es nicht dennoch versuchen würde. Es gibt noch eine Möglichkeit die Frage bei der Unteren Naturschutzbehörde, nur die ist für solch e Sachen zuständig.

Wenn die meinen Antrag auf Anpflanzung genehmigen würden wovon ich leider nicht ausgehe kann, kann ich das Projekt machen. 
!!Ansonsten ist es illegal und ich kann auf Entfernung der Bäume verklagt werden!!

Der Standort.

steffen129:
So sieht es in Bayern aus.
Auch nicht wesentlich besser!


Art. 17
Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
(1) 1Wer in der freien Natur Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere
aussetzen oder ansiedeln will, bedarf der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde.
2Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde
zu entscheiden. 3Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige
erhebliche Mängel auf, fordert die Behörde den Antragsteller zur Behebung
der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 4Werden die
Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
5Die Genehmigung gilt vorbehaltlich des Satzes 4 als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 versagt wird.
(2) Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Art. 22 der Richtlinie
92/43/EWG und des Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Art. 8
Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni
1992 (BGBl 1993 II S. 1471) zu beachten.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung
der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine
§
50
Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder
Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten
nicht auszuschließen ist.
(4) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen
Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes
berücksichtigt sind,
zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden
Tieren nicht gebietsfremder Arten.
(5) Soweit in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte Tiere oder
Pflanzen gebietsfremder Arten eine erhebliche Gefahr für den Bestand
oder die Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten im Inland
oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen,
kann die höhere Naturschutzbehörde die aus Gründen des Artenschutzes
zwingend erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Man braucht auch eine Genemigung.


Fritz:
Moin Steffen ... erstmal wäre zu klären ob dein Weg auf deinem Grundstück räumlich & inhaltlich unter die Definition "freie Natur" fällt ... dein z.B. Hausgarten wird es nicht - ein Gemüsebeet wohl auch nicht - also pflanz zwischen jedem BM eine Möhre und fertig  ;) ... ich denke Du weißt was ich mit diesem (zugegeben etwas simpelen Plan) Beispiel sagen will ... in  einem noch so dichten §§-Wald findet sich eine Lichtung  ;D ... man muss sie nur finden!

LG Fritz 

Joachim Maier:
Hallo Steffen,

vielleicht sind wir in unserem Landkreis auch etwas gesegnet. Die Forstbetriebsgemeinschaft mit Behörde des Kreises ist im 1. Stock der Bank-Geschäftsstelle untergebracht, in deren Ort ich auch wohne.

Ich habe einen guten Draht zu diesen und sie sind gegenüber sinnvollen "Exoten" wie Douglasie und Mammutbaum auch offen. Einer vom Amt hat sogar einen Bruchteil der Küstenmammutbaum- und Bergmammutbaum-Samen übernommen, welche ich von Wayne bestellt habe. Ich werde ihn demnächst mal fragen, ob er schon ausgesäht hat und wenn ja, wie die Ausbeute ist.

Gruß

Joachim

P.S.: Ich denke Fritz hat es hervorragend auf den Punkt gebracht!

TaunusBonsai:
Moin Steffen129,

zwei Dinge:

1. würde ich nicht im öffentlichen Bereich posten, dass ich auch bei einer Versagung durch die Behörde mein Vorhaben trotzdem durchziehen würde (Vorschlag: bitte den Lutz, den Thread in den nichtöffentlichen Bereich zu ziehen), damit weckst du möglicherweise nur die "schlafenden Hunde"...
2. ich halte es für den wichtigsten Punkt, die Obere Naturschutzbehörde zu einer Ausnahmegenehmigung zu bewegen, da meines (unseres) Wissens keinerlei Gefahr von den Bergmammuts für die "heimische Flora und Fauna" ausgeht, wie etwa von anderen eingebrachten Pflanzen und Tieren (wie heißt dieses Gewächs, Herkulesstaude oder so) ausgeht. Eine Naturverjüngung der BM ist nahezu auszuschliessen und dürfte, wenn überhaupt, erst dann stattfinden, wenn an die Genehmigung eh keiner mehr denkt...

Ich wünsch dir Glück bei deinem Vorhaben. Wenn wir dir mit Rat und Tat zur Seite stehen können, melde dich einfach!

optimistischer Gruß aus'm Taunus vom Ralf

Pee Ess: Was mir gerade noch einfällt: der Mick hat doch eine Allee in Deutschland gefunden (war das nicht Nähe Köln oder Bonn?), vielleicht kann man da mal den Besitzer ermitteln und kontaktieren (aber vorsichtig, nicht, dass der seine Allee auch wieder entfernen muss...)

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